Nach einem unverschuldeten oder teilverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) steht Ihnen selbst nach §249 -§254 BGB grundsätzlich die Wahl eines Sachverständigen frei.
Es können dadurch neutral folgende Anspruchsgrundlagen für Sie durchgesetztet werden:
- Beweissicherung
- Feststellung der Schadenhöhe
- Wertminderung
- Wiederbeschaffungswert
- Restwert
- voraussichtlicher Reparaturdauer
TIPPS für die Schadenbregulierung:
Vorsicht bei Kostenregulierung nur durch einen Kostenvoranschlag oder wenn die gegnerische Versicherung bereits einen eigenen Sachverständigen bei Ihnen vorbeischickt oder bereits angekündigt hat. Sie müssen das nicht akzeptieren und dulden! (Urteil vom LG München AZ: 19 S 11609/90, AG Wiesbaden AZ: 91 C 1735/98 LG Kleve AZ: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH Zfs 1999, 239) Es entstehen Ihnen meist erhebliche finanzielle Nachteile.
Empfehlung:
Wir beraten und helfen Ihnen gerne,
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