Warum einen neutralen Gutachter beauftragen?

Nach einem unverschuldeten oder teilverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) steht Ihnen selbst nach §249 -§254 BGB grundsätzlich die Wahl eines Sachverständigen frei.

 

Es können dadurch neutral folgende Anspruchsgrundlagen für Sie durchgesetztet werden:

 

- Beweissicherung

- Feststellung der Schadenhöhe

- Wertminderung

- Wiederbeschaffungswert

- Restwert

- voraussichtlicher Reparaturdauer 

 

TIPPS für die Schadenbregulierung: 

 

Vorsicht bei Kostenregulierung nur durch einen Kostenvoranschlag oder wenn die gegnerische Versicherung bereits einen eigenen Sachverständigen bei Ihnen vorbeischickt oder bereits angekündigt hat.  Sie müssen das nicht akzeptieren und dulden!  (Urteil vom LG München AZ: 19 S 11609/90, AG Wiesbaden AZ: 91 C 1735/98 LG Kleve AZ: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH Zfs 1999, 239) Es entstehen Ihnen meist erhebliche finanzielle Nachteile.

 

Empfehlung:

 

  1. Beauftragen sie immer einen neutralen Gutachter Ihrer Wahl! Sie können im Haftpflichtfall selbst Ihre Ansprüche geltend machen
  2. Akzeptieren Sie keine Kostenvoranschläge der Werkstatt, hierdurch gehen Ansprüche (z.B. Wertminderung wird nicht berücksichtigt) verloren
  3. Schalten Sie zeitnah bei Unstimmigkeiten in der Schadenregulierung einen Rechsanwalt ein! Die Kosten dafür muss die gegnerische Versicherung tragen

 

Wir beraten und helfen Ihnen gerne,

rufen Sie uns an:                                           0171/1032526